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AGB der Reederei P&O Cruises

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1. Ihr Vertragspatner
1.1 Vertragspartner des abzuschließenden Reisevertrages sind der Reiseveranstalter und der Anmelder (nachfolgend Vertragspartner genannt) der für sich selbst und alle angemeldeten Personen (nachfolgend auch Reiseteilnehmer oder Reisende genannt) handelt, die immer mit einbezogen sind. Der Reiseveranstalter ist Inter-Connect GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Lothar Krins mit Sitz in D-80636 München, Arnulfstraße 31, Amtsgericht München unter: HRB 90362 (nachstehend ICO genannt). ICO ist insoweit Reiseveranstalter i. S. des § 651a BGB. ICO kann im Einzelfall auch als Vermittler auftreten. Wenn das der Fall ist, wird es im Angebot und in der Bestätigung vermerkt.
1.2 Für Leistungen von anderen Veranstaltern, welche von ICO vermittelt werden ohne Vertragspartei zu sein, gelten deren Vertrags- und Reisebedingungen.

2. Die im Angebot angegebenen Preise sind Richtpreise für eine Kabine mit Doppelbelegung.

3. Unverbindliche Reservierung (Optionsbuchung) und Vertrag über eine Kreuzfahrt
3.1 ICO gibt den Anmeldenden auf der Internetseite www.inter-connect.world/kreuzfahrten/ die Möglichkeit, vor einer verbindlichen Anmeldung zu einer Kreuzfahrt unverbindlich das Interesse an der Buchung einer Kreuzfahrt anzuzeigen und wenn nach Buchungstand und Angebot möglich, Wunschkabinen auszuwählen (Optionsbuchung). Diese Optionsbuchungsmöglichkeit stellt kein Angebot von ICO zum Abschluss eines Pauschalreisevertrages und keine Annahme eines Angebotes des Reisenden dar. Sofern die Reise und die Wunschkabinen zum Zeitpunkt der Optionsbuchung verfügbar sind, wird ICO nach Eingang der Interessenanmeldung des Reisenden die Kabinen für einen Zeitraum von drei Kalendertagen einschließlich des Tages der Optionsbuchung reservieren. Die Optionsfristen können bei Sonderangeboten abweichen. Die Reisenden erhalten nach Eingang der Optionsbuchung per E-Mail eine Reservierungsbestätigung aus der der Reservierungszeitraum hervorgeht. ICO weist darauf hin, dass in Deutschland nach BGB bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (z. B. über Briefe, Telefonanrufe, E-Mails, Telemedien oder Online-Dienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte.
3.2 Mit der Anmeldung zu einer Kreuzfahrt bieten die Reisenden ICO den Abschluss des Reisevertrages für sich und für alle in der Anmeldung mitbenannten Personen verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich oder digital (E-Mail, Internet) erklärt werden. Im Falle einer vorab gemäß Ziff. 3.1 erfolgten Optionsbuchung, erfolgt die Anmeldung mit einer schriftlichen Bestätigung der Optionsbuchung durch die Anmeldenden selbst oder durch ein vom Anmeldenden beauftragtes Reisebüro bzw. durch Anklicken des Bestätigungsfeldes „Zahlungspflichtig buchen & bezahlen“ in der Optionsmail. Kommt die Bestätigung vom Anmeldenden per E-Mail, so muss sie während der regulären Geschäftszeiten von ICO (Mo. – Fr. 09:00 – 18:00 Uhr) erfolgen.
3.3 Der Pauschalreisevertrag kommt ausschließlich mit Zugang der schriftlichen Reisebestätigung/Rechnung von ICO beim Anmeldenden oder dem von ihm beauftragten Reisebüro mit Wirkung für alle in der Anmeldung benannten Personen und auf Grundlage der Leistungsbeschreibung in der Reisebestätigung/Rechnung und dieser Reisebedingungen zustande, die der Anmeldende auch mit Wirkung für alle von ihm angemeldeten Personen anerkennt. Die Anmeldenden haben für alle Vertragspflichten von allen angemeldeten Personen wie für ihre eigenen einzustehen. ICO ist im Falle der Nichtannahme der Reiseanfrage nicht verpflichtet, gegenüber den Anmeldenden ausdrücklich die Nichtannahme zu erklären und/ oder die Nichtannahme zu begründen.
3.4 Weicht die Reisebestätigung inhaltlich von der Anmeldung ab, so gilt diese Reisebestätigung als ein neues Angebot von ICO, an das ICO für die Dauer von 10 Kalendertagen einschließlich dem Absende- Tag gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn die Anmeldenden innerhalb der Bindungsfrist die Annahme ausdrücklich oder schlüssig (z.B. durch Zahlung oder Anzahlung des Reisepreises, Antritt der Reise) erklären. Auf die Abweichung sind die Anmeldenden hinzuweisen.
3.5 Für Personen mit Behinderung muss bei der Anmeldung die Behinderung mitgeteilt werden. ICO kann für eine notwendige Betreuung und/oder Behandlung keine Verantwortung übernehmen, weshalb empfohlen wird, soweit erforderlich mit einer verantwortlichen Begleitperson zu reisen. Die Schiffsreise kann für diejenigen abgelehnt oder abgebrochen werden, deren Gesundheits- oder körperlicher Zustand nach Beurteilung der Reederei reiseunfähig erscheint oder deren Zustand eine Gefahr für diese selbst oder andere Passagiere darstellt. Besteht bei Reiseantritt eine Schwangerschaft, so haben die Anmeldenden ICO dies bei der Anmeldung mitzuteilen, sowie bis zur 23. Schwangerschaftswoche ein Unbedenklichkeitsattest des Arztes zu übersenden und auch zum Check-In mitzubringen. Personen, die bei Reiseantritt die 24. Schwangerschaftswoche erreicht haben, oder während der Reise erreichen, können leider nicht mehr befördert werden. ICO behält sich das Recht vor, Anmeldungen ablehnen zu können, wenn nach dem Ermessen der medizinischen Berater von ICO die körperlichen oder gesundheitlichen Voraussetzungen für die Reise nicht vorliegen. Gäste, die sich in ärztlicher Behandlung befinden, sollten ihre Krankenunterlagen mit sich führen. Dialysen sind an Bord nicht möglich.
3.6 Je nach Verfügbarkeit stehen auf ausgewählten Kreuzfahrten Garantiekabinen zur Verfügung. Sie buchen die Kreuzfahrt zum Festpreis der gewählten Kategorie ohne Kabinennummer. Die Reisebestätigung sichert Ihnen mindestens die gebuchte Kategorie zu, sollte diese nicht mehr verfügbar sein, werden Sie in einer höheren Kategorie untergebracht. Ihre Kabinennummer erfahren Sie mit Erhalt der Reiseunterlagen, oder spätestens bei Einschiffung. Sonderwünsche bezüglich der Beschaffenheit und Lage der Kabine oder Änderungen der Kabinennummer können nicht berücksichtigt werden. Besteht der Änderungswunsch nach einer höherwertigen Kabinenkategorie und/oder nach weiteren Zubuchungen von Leistungen wird ICO sich bemühen diese Wünsche gegen den entsprechenden Aufpreis zu erfüllen.

4. Leistungsumfang
4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICO.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wenn möglich, als Zusatzleistung bestätigt und werden insoweit Teil des Pauschalreisevertrages solange es sich nicht um vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reisebüro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die Anmeldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.

5. Zahlung
5.1 Die Zahlungen der Anmeldenden für den Pauschalreisevertrag bei Buchungen bei ICO nach § 651 a BGB sind über § 651 r BGB i.V.m. Art. 252 EGBGB abzusichern. Die Leistungen von ICO sind nach § 651 BGB abgesichert. Versicherer ist der Kundengeldabsicherer tourVERS Touristik-Versicherungs-Service GmbH, Borsteler Chaussee 51, 22453 Hamburg.
5.2 Zahlungsverpflichtet ist der Anmelder der die Anmeldung erklärt hat, auch wenn die Anmeldung weitere Personen umfasst. Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins hat der Anmelder eine Anzahlung von 25% des Reisepreises zu leisten.
5.3 Die Restzahlung des Anmeldenden ist bis spätestens 30 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten. Die Zahlung des Reisepreises kann per SEPA Lastschriftmandat oder per Kreditkarte (z.B. MasterCard, Visa, American Express) erfolgen. Bei Zahlung per American Express Kreditkarte fällt zusätzlich zum Reisepreis eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % an. Die Belastung der Kreditkarte erfolgt zum in der Bestätigung/Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum.
5.4 Eine Reiseanmeldung ab 30 Tage vor Reiseantritt wird nur unter der Bedingung akzeptiert, dass der gesamte Reisepreis sofort mit Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins fällig ist und die Zahlung per SEPA Lastschriftmandat oder Kreditkarte ausgeführt wird.
5.5 Ist der abgerechnete Reisepreis nicht rechtzeitig eingegangen und wird auch nach Aufforderung unter Fristsetzung nicht geleistet, ist ICO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall erhebt ICO die in Ziffer 9.1. geregelten Vertragsstrafen bzw. Entschädigungspauschalen.
5.6 Zieht der Anmelder eine gegebene Lastschriftermächtigung nach Inanspruchnahme von ICO zurück, so schuldet er die anfallenden Bankgebühren und eine Bearbeitungspauschale in Höhe von € 100,-. Desgleichen gilt für eine unberechtigte Reklamation bei der ausgebenden Bank bei Zahlung per Kreditkarte.

6. Leistungsänderungen
6.1 Die ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z.B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Fluggesellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.
6.2 Die ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reisebeginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Die Anmeldenden können dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung annehmen.
6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche der Anmeldenden unberührt.
6.4 Treten die Anmeldenden und/oder die Reisenden die Reise an, nachdem die Anmeldenden vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden sind, so ist eine auf die Änderung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

7. Preisänderungen
7.1 Nach § 651 g BGB und Bundesgesetz PRG kann der Veranstalter eine wirksame Preiserhöhung bis 8 Prozent verlangen, die die Anmeldenden hinnehmen müssen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 8 Prozent, kann der Reiseveranstalter die Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass die Anmeldenden sie entweder innerhalb einer bestimmten Frist annehmen, oder vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt für Preisreduzierungen. Es gelten die Regelungen gem. Ziff. 5.4. die Preise für Zusatzpakete für An- und Abreise oder Sonderarrangements werden mit ihrer Bestätigung verbindlich. Sie sind Bestandteil des Pauschalreisevertrages. Dies gilt nicht, wenn es sich um zusätzlich vermittelte Fremdleistungen handelt.

8. Persönliche Voraussetzungen/ Vertragsbeendigung durch den Reiseveranstalter
8.1 Die Anmeldenden sichern zu, dass alle Reisenden reisetauglich sind. ICO hat das Recht, von den Reisenden eine ärztliche Bescheinigung über die Reisetauglichkeit zu verlangen.
8.2 Personen unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung einer volljährigen Person (mind. 18 Jahre) eine Kreuzfahrt antreten.
Die Reederei kann die notwendige medizinische Betreuung von Kindern unter 6 Monaten bzw. einem Jahr nicht gewährleisten, je nach Reisegebiet. Diese sind daher von der Reise ausgeschlossen. Für Personen mit Behinderung und Schwangere verweisen wir auf Ziffer 3.5 dieser Reisebedingungen.
8.3 ICO kann den Reisevertrag bei strafbaren Handlungen der Reisenden kündigen, insbesondere bei Nichtbefolgung länderspezifischer Ge- und Verbote bzgl. Waffen, Drogenbesitz und Gewalttätigkeit.
8.4 Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Reisenden nach dem pflichtgemäßen Ermessen der medizinischen Berater von ICO eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil diese Person reiseunfähig ist oder eine Gefahr für sich selbst oder Dritte darstellt, kann die weitere Beförderung verweigert oder die Urlaubsreise dieser Person abgebrochen werden. ICO haftet in diesen Fällen nicht für entstehende Mehrkosten. Dasselbe gilt in Fällen, in denen diese Person keine notwendige Begleitperson gem. Ziff. 3.5 mitbringt.
8.5 Der Kapitän ist im Falle von Kreuzfahrten für Schiff und Besatzung verantwortlich. Er/Sie besitzt hinsichtlich der seemännischen Führung des Schiffes, der Gewährleistung der Sicherheit sowie der Einhaltung der Bordordnung die alleinige Entscheidungsbefugnis und ist in dieser Eigenschaft berechtigt, einen Reisenden entschädigungslos von Bord zu weisen. Diese Befugnis gilt auch, wenn nach dem Urteil des Kapitäns eine der unter Ziff. 3.5 und 8.2 genannten Situationen vorliegt.
8.6 ICO kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung von Fristen kündigen, wenn die Anmeldenden unter falscher Angabe zur Person, zur Adresse und/oder zum Ausweisdokument gebucht haben.
8.7 Soweit die Anmeldenden und/oder die Reisenden ihre vertragliche Verpflichtung verletzen, ICO bereits vor der Abreise die erforderlichen Passdaten zur Weitergabe an die entsprechenden Einreisebehörden zu übermitteln, haftet ICO nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa oder sonstiger Reisedokumente, wenn die Anmeldenden ICO mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, es liegt eine Pflichtverletzung von ICO vor. In diesen Fällen ist ICO berechtigt, den Transport bzw. Weitertransport der Reisenden ohne Ausgleichspflicht zu verweigern und Stornogebühren nach Ziff. 9.2 zu verlangen.
8.8 Soweit aus den o. g. Gründen ein Pauschalreisevertrag gekündigt und eine weitere Beförderung verweigert wird, behält ICO den Anspruch auf den Reisepreis. ICO lässt sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt. Für eventuell entstehende Mehrkosten der Reisenden steht ICO nicht ein. Insbesondere haben die Reisenden entstehende Mehraufwendungen für einen Rücktransport an ihren Heimatort selbst zu tragen.
Die Anmeldenden sollten überprüfen, ob eine Zusatzkrankenversicherung erforderlich ist. Der Abschluss einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich der Rückbeförderung bei Unfall Krankheit oder Tod wird empfohlen.

9. Vertragsbeendigung durch den Reisenden vor Reisebeginn (Rücktritt) und Stornogebühren
9.1 Die Anmeldenden können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten und den Rücktritt auch für die weiteren von ihnen angemeldeten Reisenden erklären. Dieser Rücktritt gilt dann nur für die Leistungen des Pauschalreisevertrages unter Einschluss des Zusatzpakets im Zusammenhang mit zusätzlich oder gesondert gebuchten Leistungen soweit sie Bestandteil des Pauschalreisevertrages geworden sind oder in einem Zusammenhang mit diesem stehen, also z.B. auch für vermittelte Anreise- oder Abreisepakete. Soll sich der Rücktritt nur auf den Pauschalreisevertrag beziehen, also nicht auf vermittelte Reiseleistungen, haben die Anmeldenden dies festzulegen und zu erklären. Ihre Rücktrittserklärung sollte aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Die Anmeldenden sind verpflichtet, bereits ausgehändigte Reiseunterlagen zurückzureichen. Der Nichtantritt der Reise wird grundsätzlich wie ein Rücktritt gewertet. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei ICO, wenn die Reise unmittelbar bei ICO gebucht wurde. Erfolgte die Buchung der Reise und die Vermittlung der weiteren Leistungen über ein Reisebüro, so genügt die Abgabe der Rücktrittserklärung diesem gegenüber, andernfalls ist der Rücktritt gesondert vorzunehmen. Die Rücktrittserklärung muss während der regulären Geschäftszeiten von ICO (Mo. – Fr. 09:00 – 18:00 Uhr) erfolgen.
9.2 ICO ist berechtigt eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen zu verlangen und unter Berücksichtigung eines möglichen Vorteils aus der anderweitigen Verwendung der Reiseleistung. Anstelle eines nachzuweisenden Aufwandes ist ICO berechtigt eine Entschädigungspauschale geltend zu machen, die (soweit kein Ersatz- Reiseteilnehmer gestellt wird) für jeden ausgefallenen Reiseteilnehmer auf Basis des jeweiligen Reisepreises wie folgt zu berechnen ist.

Stornogebühren bei Rücktritt:
- Bis 91 Tage vor Abreise: 20 % des Kreuzfahrtpreises (mind. € 100.- p.P.)
- 90 - 57 Tage vor Abreise: 50 % des Kreuzfahrtpreises
- 56 - 42 Tage vor Abreise: 60 % des Kreuzfahrtpreises
- 41 - 16 Tage vor Abreise: 75 % des Kreuzfahrtpreises
- 15 - 6 Tage vor Abreise: 90% des Kreuzfahrtpreises
- ab 5 Tage vor Abreise sowie bei Nichtantreten der Reise (No Show): 95 % des Kreuzfahrtpreises

Bei Buchung von Angebotspreisen können abhängig vom jeweiligen Angebot abweichende Rücktrittspauschalen gelten. ICO informiert über die abweichenden Bedingungen und händigt dem Anmelder vor Abschluss des Pauschalreisevertrages die für die Angebotspreise geltenden besonderen Reisebedingungen aus. Die Vertragsstrafen in % berechnen sich jeweils vom Kreuzfahrtpreis.

Über ICO abgeschlossenen Reiseversicherungen fallen immer in voller Höhe an. Bei Buchungen mit An- und Abreisepaketen gelten für Flüge die Stornobedingungen der Airline. Diese können bis zu 100% betragen. ICO wird sich bemühen die Stornokosten für die Flüge so gering wie möglich zu halten und zumindest Steuern und Gebühren für die Buchung den Anmeldenden zu erstatten. Für die anderen Bestandteile der An- und Abreisepakete gilt:
Bis 50 Tage vor Reiseantritt 50%,
49. – 30. Tag vor Reiseantritt 60%,
ab 29. Tag vor Reiseantritt 80%.
Bei Nichtantritt der gebuchten Reise (No Show) 95%. 

Es steht den Anmeldenden das Recht zu, ICO nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. ICO ist berechtigt, abweichend von der Entschädigung eine konkret berechnete Entschädigung zu fordern, sofern diese beziffert und belegt wird.
9.3 Bei Buchung von Angebotspreisen können abhängig vom jeweiligen Angebot von Ziff. 9.2. abweichende Entschädigungspauschalen gelten. ICO informiert über die abweichenden Bedingungen und händigt den Anmeldenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages die für die Angebotspreise geltenden besonderen Reisebedingungen aus.
9.4 Es wird dringend der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen.
9.5 Soweit ein oder mehrere Reisende aus einer Mehrbettkabine (2 oder mehr Personen) nicht mehr an einer Reise teilnehmen wollen (Stornierung), so ist die Stornierung der gesamten Kabine, verbunden mit der Neubuchung für die verbleibenden Reisegäste, erforderlich. ICO wird sich die durch die Verwendung der ursprünglichen Reise erlangten Leistungen sowie evtl. ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.

10. Unvermeidbare aussergewöhnliche Umstände
10.1 Wird ICO vor Reisebeginn infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Durchführung der Reise gehindert, können die Anmeldenden aber auch ICO vom Vertrag zurücktreten. ICO hat den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund zu erklären. Den Zurücktretenden obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Annahme der unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände.
10.2 Im Fall der unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe gilt, dass ICO den Anspruch auf den Reisepreis verliert. ICO hat den zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits bezahlten Reisepreis nach den gesetzlichen Fristen nach dem Rücktritt zu erstatten.
10.3 Könnte ein Fall der unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände vorliegen, hat ICO die Pflicht die Reiseteilnehmer über alle objektiv bestehenden Gefahren aufzuklären. Insoweit besteht eine Erkundigungs- und Informationspflicht von ICO, damit die Anmeldenden die Möglichkeit der Kündigung für sich überprüfen können.

11. Gewährleistung (Abhilfe, Minderung und Kündigung) und Verjährung
11.1 Wird die Reise nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, so können die Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. ICO kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
11.2 Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, und leistet ICO innerhalb einer von den Anmeldenden zu setzenden angemessenen Frist keine Abhilfe, so können die Anmeldenden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Das Abhilfeverlangen ist an die Rezeption des Kreuzfahrtschiffes zu richten. Soweit neben der Kreuzfahrtleistung Transfer- und/oder Flug- und/oder Hotelleistungen hinzugebucht wurden, ist ICO für diese Leistungen Reiseveranstalter und nicht nur Vermittler (vgl. Ziff. 4.3), ist das Abhilfeverlangen im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise infolge eines Mangels dieser Leistungen entweder an den Leistungsträger vor Ort oder an die ICO zu richten. Aus Gründen der Beweissicherung wird eine schriftliche Kündigungserklärung empfohlen. ICO ist berechtigt, zur Abhilfe eine gleiche oder höherwertige zumutbare Ersatzleistung zu erbringen.
11.3 Die Ansprüche wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Reiseleistungen (§§ 651 i bis 651 n BGB) sind unverzüglich vor Ort geltend zu machen und verjähren in zwei Jahren ab Ende der Reise, Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Reiseleitung, Reisevermittler (Reisebüros) und einzelne Leistungsträger sind nicht berechtigt, Ansprüche der Reisenden gleich aus welchem Rechtsgrund gegen ICO anzuerkennen. 

12. Vertragsübertragung/Abrechnung von mehr Aufwand/nicht in Anspruch genommene Leistungen
12.1 Bei Nennung einer Ersatzperson kann ICO die ihr tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen und angemessenen Verwaltungsmehrkosten berechnen, inkl. der Mehrkosten, die hierdurch auch im Einzelfall bei den jeweiligen Leistungsträgern (Flug, Hotel u.a.) entstehen. Für Namensänderungen ist ICO berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 50,- p. P. zu verlangen. Die Angabe einer Ersatzperson durch die Anmeldenden ist auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären und bis spätestens vierzehn Tage vor Reisebeginn möglich. Soweit eine solche Änderung nach diesem Zeitpunkt erforderlich ist, muss die Reise storniert werden. Es gelten die Vertragsstrafen nach Ziffer 9.2. ICO ist berechtigt, dem Eintritt des Dritten zu widersprechen, sofern dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Pauschalreisevertrag ein, haften er und die Anmeldenden gegenüber ICO als Gesamtschuldner auf den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten.
12.2 Die Anmeldenden haben nach Abschluss des Reisevertrages keinen Anspruch auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Schiffs, des Reisebeginns (Flug), der Unterkunft oder der Beförderungsart (z. B. Wechsel der Kabinenkategorie, Änderung der Ausreise etc.). Generell wird eine Umbuchung auf eine andere Reise als Stornierung und Neubuchung behandelt. Wenn die Anmeldenden auf eine andere Reise umbuchen möchte, sollte er/sie ICO um Klärung bitten, ob dem Wunsch entsprochen werden kann. Umbuchungen sind eventuell möglich, wenn kein Sonderangebot (z.B. Frühbucher, Last-Minute) gebucht wurde und wenn die Umbuchung auf eine Reise erfolgt, die binnen zwölf Monaten (sechs Monaten bei „Weltreisen“ und deren Segmenten) vom ursprünglichen Reisestart beginnt. Umbuchungen können nur innerhalb von der Reederei vorgegebenen Frist (vor Abfahrt, siehe Ziff. 9.2) vorgenommen werden und werden nur einmal gestattet. Für die Umbuchung wird eine Bearbeitungsgebühr von € 50,- p.P. zuzüglich eventuellen zusätzlichen Kosten seitens der Fluggesellschaft und/oder der Hotels belastet. Änderungen nach der kostenlosen Umbuchungsfrist siehe Reedereibestimmung sowie Änderungen zum Zwecke der Preisreduzierung sind nur nach vorherigem Rücktritt vom Pauschalreisevertrag möglich. Es gelten dann die Stornogebühren (siehe Ziff. 9.2).
12.3 Nehmen die Anmeldenden einzelne Reiseleistungen, die ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die den Anmeldenden zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er/sie keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. ICO wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch den Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

13. Sorgfaltsbestimmungen, Pass-, Visa und Gesundheitsbestimmungen
13.1 ICO wird die Anmeldenden vor Vertragsschluss über Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter oder den Reisevermittler haben die Anmeldenden die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen. ICO geht bei diesen Informationen davon aus, dass die Reisenden EU Staatsbürger, Schweizer Staatsbürger sind.
13.2 Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten der Anmeldenden zurückzuführen sind, so können die Anmeldenden nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. In diesen Fällen gelten die Regelungen in Ziffer in 9.1 bis 9.5 entsprechend. Die Anmeldenden und die angemeldeten Reisenden sind verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittsentschädigungen, gehen zu Ihren Lasten.
13.3 Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (EuVO 2111/05) verpflichtet ICO, die Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flüge bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung eine ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so nennt ICO den Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird/werden. Sobald ICO die Fluggesellschaft erfährt, die den Flug tatsächlich durchführt, wird ICO die Reisenden darüber informieren. Wechselt die den Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, hat ICO die Reisenden über den Wechsel zu informieren. Die Liste der Fluggesellschaften, mit denen nach EU-Recht eine Beförderung nicht zulässig ist, ist über die Internetseite https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de abrufbar.

14. Haftung
14.1 ICO haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Reisekaufmannes für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Beschreibungen aller in der jeweiligen Ausschreibung angegebenen Reiseleistungen und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften des jeweiligen Ziellandes und -ortes.
14.2 Eine Haftung von ICO für Schadensersatzansprüche, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, sind gem. § 651p BGB insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungsbegrenzung gilt je Person und Reise.
14.3 a) Hat ICO die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers, so richtet sich die Haftung des Veranstalters nach den jeweils in Betracht kommenden Regelungen des Luftverkehrsgesetzes, dem Warschauer Abkommen in der geltenden und anwendbaren Fassung von Den Haag oder des Montrealer Abkommens.
b) Kommt der ICO die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so gelten die jeweils anwendbaren besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden Vorschriften auch des nationalen Rechts.
c) Für Beschädigungen oder Verluste in der Reiseausrüstung durch Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen außerhalb des Schiffes haftet ICO nicht. Das gilt nicht, wenn solche Beeinträchtigungen auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von ICO zurückgehen. Für Beschädigungen oder Verlust des Kabinengepäcks haftet ICO nach den gesetzlichen Bestimmungen.
14.4 Eine Haftung von ICO ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf derartigen Übereinkommen beruhen, es zulässig ist, dass Leistungsträger insoweit in der Haftung für die von ihnen zu erbringenden Leistungen beschränkt sind oder deren Haftung ausgeschlossen ist.
14.5 ICO haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen von ICO lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort etc.), wenn diese Leistungen in der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistung gekennzeichnet werden. ICO haftet nicht für Zahlungen die direkt an andere Leistungsträger gehen.
14.6 ICO haftet nicht für Kosten, die den Anmeldenden und/oder Reisenden durch ihr verspätetes Eintreffen am Schiff entstehen, sofern ICO die Beförderung zum Schiff nicht vertraglich geschuldet hat. Dies gilt für Abfahrtshäfen ebenso wie für die unterwegs angelaufenen Häfen, sofern Landausflüge von dem Anmelder und/oder Reisenden auf seine Verantwortung unternommen werden. Der Kapitän ist nicht verpflichtet auf eventuell verspätete Reisende zu warten.
14.7 ICO haftet nicht für Fehler während des Buchungsvorgangs, die durch die Anmeldenden verschuldet wurden oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurden. ICO haftet nicht für Angaben in Reiseausschreibungen Dritter, z. B. der Reisebüros, auf deren Entstehung ICO keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit ICO nicht überprüfen konnte. Reisebüros oder sonstige Leistungsträger sind nicht ermächtigt Zusicherungen für ICO abzugeben oder Vereinbarungen zu treffen, die nicht mit den Angaben in Reiseausschreibungen übereinstimmen, über die Reservierungsbestätigung hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern.
14.8 Die Anmeldenden haben Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch einen technischen Fehler im Buchungssystem von ICO entsteht, es sei denn, ICO hat den Fehler nicht zu vertreten.
 
15. Datenschutz
15.1 Die personenbezogenen Daten, die der Anmelder zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist. Bei personenbezogenen Daten handelt es sich um Informationen zur Identität einer Person, wie etwa Name, Anschrift, Geburtsdatum oder E-Mail-Adresse. Bei Nutzungsdaten handelt es sich um Daten, die nicht aktiv zur Verfügung gestellt werden, sondern die passiv erhoben werden können, z. B. bei Nutzung einer Website oder der Online-Angebote.
15.2 ICO wird anfallende Daten der Reisenden nur im Zusammenhang mit der Erfüllung des Reisevertrages und der Kommunikation erheben, bearbeiten, speichern und verwenden. Diese Daten werden nur zur Buchungsabwicklung an die in die Erfüllung des Pauschalreisevertrages eingebundenen Unternehmen im erforderlichen Umfang weitergegeben. Auf Anforderung wird mitgeteilt, welche persönlichen Daten der Reisenden gespeichert sind. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zweckes ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind.

16. Schlussbestimmungen
16.1 Nur Angaben in der Reisebestätigung sind verbindlich. Angaben in Publikationen, gleich welcher Art, entsprechen dem Stand bei Erstellung und sind unverbindlich. Für Fehler wird nicht gehaftet.
16.2 Es gelten zunächst individuell vereinbarte Vertragsbestimmungen, die durch diese Allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen ergänzt werden. Soweit weder der Vertrag noch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelung vorsehen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Rechts zum Pauschalreisevertrag unter Einbeziehung § 651 BGB.
16.3 Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Anmeldenden und ICO und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten findet deutsches Recht Anwendung. Ist der Anmelder Verbraucher, kann er sich allerdings auf diejenigen Bestimmungen des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts berufen, die ihm Schutz gewähren und von denen vertraglich nicht abgewichen werden darf, sofern sich die geschäftliche Tätigkeit von ICO ausdrücklich auf dieses Land richtet.
16.4 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist – soweit zulässig vereinbar – München für ICO
16.5 Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Eine unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch die gesetzlich zulässige Regelung zu ersetzen, die unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zweckes der gewollten Regelung am ehesten entspricht.
16.6 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in ihrer jeweils geltenden Fassung Bestandteil des Pauschalreisevertrages.
 
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Stand: 09 / 2022
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