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Pauschalreisen / Mini-Kreuzfahrten1. Anmeldung und Vertragsschluss, Reisebestätigung1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der/die Reisende Color Line (CL) den Abschluss des Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung im Katalog / im Internet und auf Basis dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, per Telefon, schriftlich (per Post, per Telefax) oder elektronisch (per E-Mail / Internet) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder/die Anmelderin für alle in der Anmeldung genannten Teilnehmer und Teilnehmerinnen, für deren vertragliche Verpflichtungen der Anmelder/die Anmelderin wie für eigene haftet, wenn er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung gegenüber CL übernommen hat. Es sind stets die vollen Namen der Reisenden, das Geschlecht, die Nationalität sowie das Alter obligatorisch anzugeben. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch CL zustande, über die CL den Reisenden/die Reisende mit der Buchungsbestätigung informiert. Diese wird dem/der Reisenden direkt per E-Mail oder per Post bzw. durch das Reisebüro mit dem Sicherungsschein zugesandt. Dieser sichert das Insolvenzrisiko bei sämtlichen Zahlungen des/der Reisenden ab.
1.2 Enthält die Buchungsbestätigung Abweichungen von der Anmeldung, so liegt ein neues Angebot von CL vor, an das CL 10 Tage gebunden ist. Der/Die Reisende kann es innerhalb dieser Frist ausdrücklich oder durch Leistung der Anzahlung annehmen und der Vertrag kommt mit dem Inhalt dieses neuen Angebotes zustande.
2. Bezahlung
2.1 Nach Vertragsschluss und Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig und zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung ist 30 Tage vor Abreise fällig und zu zahlen, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht nach Ziffer 10. abgesagt werden kann und der Sicherungsschein übergeben ist. Bei Buchungen ab dem 28. Tag vor Reisebeginn (kurzfristige Buchungen) ist der volle Reisepreis mithin sofort fällig. Internetbuchungen müssen sofort in voller Höhe bezahlt werden. Für die Mini-Kreuzfahrt gelten abweichende besondere Zahlungsbedingungen: Der Reisepreis muss sofort in voller Höhe mit Kreditkarte, per Bankeinzug oder per Überweisung (bei Buchung in unserem Servicecenter) innerhalb von 3 Tagen nach Buchung bezahlt werden.
2.2 Der/Die Reisende kann die An- und Restzahlung per Überweisung, per SEPA-lastschriftverfahren oder Kreditkarte bezahlen.
2.2.1 Bei Zahlungen über das SEPA-Basislastschriftverfahren gilt als Vorabinformation des Kunden/der Kundin («Pre-Notification») im Zweifel die Buchungsbestätigung als Vertragsdokument. Zwischen CL und dem Kunden/der Kundin wird eine Frist von einem Tag für die Vorabinformation vereinbart. Der Kunde/die Kundin hat für die entsprechende Deckung der Kontobelastung zu sorgen. Kommt es zu einer Rückbelastung aus Gründen, die der/die Reisende zu vertreten hat, und wird eine Zahlung nicht rechtzeitig eingelöst, so gerät der/die Reisende in Verzug und CL ist berechtigt, einen entstandenen Schaden als Verzugsschaden in Rechnung zu stellen.
2.2.2 Wählt der/die Reisende die Zahlung durch Kreditkarte, so erteilt er bei Anmeldung zur Reise die Belastungsermächtigung für sein Kreditkartenkonto. Selbst, wenn CL bei Wahl des Kunden/der Kundin dieser Zahlungsart in der Buchungsbestätigung den Status «bezahlt» angegeben hat, so gilt eine Zahlung des/der Reisenden so lange als vorläufig entrichtet, bis festgestellt wird, dass der von CL vom Kreditkartenkonto des/der Reisenden eingezogene Betrag nicht ganz oder teilweise rückbelastet oder seine Rückzahlung auf sonstige Weise geltend gemacht wird. Kommt es zu einer Rückbelastung aus Gründen, die der/die Reisende zu vertreten hat, und wird eine Zahlung nicht rechtzeitig eingelöst, so gerät der Reisende in Verzug und CL ist berechtigt, einen entstandenen Schaden als Verzugsschaden in Rechnung zu stellen.
2.3 Werden fällige Zahlungen auf den Reisepreis (Anzahlung oder Restzahlung) vom Reisenden nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, so ist CL nach Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Reisenden/die Reisende mit Rücktrittskosten entsprechend 7.2 zu belasten. Die Rechtzeitigkeit einer Zahlung richtet sich nach deren Gutschrift bei CL.
3. Aktions- und Werbegutscheine
3.1 Aktions- und Werbegutscheine (im nachfolgenden „Gutscheine“) sind nicht übertragbar. Bei Gutscheinbuchungen sind Umbuchungen ausgeschlossen. Zudem ist die Benennung eines Ersatzteilnehmers ausgeschlossen.
3.2 Gutscheine oder Gutscheinleistungen können nicht miteinander und nicht mit Sonderangeboten kombiniert werden.
3.3 Pro Person kann jeweils nur ein Gutschein pro Gutscheinaktion eingelöst werden. Mehrfacheinlösungen sind ausgeschlossen.
3.4 Eine Barauszahlung von Gutscheinen ist ausgeschlossen.
3.5 Die Bestimmungen gelten nicht für erworbene Wertgutscheine.
4. Leistungen, Änderungen der Leistungsbeschreibung, Änderungen der Preise vor Vertragsschluss, Nichtnutzung von Teilstrecken
4.1 Für die vertraglichen Leistungen im Buchungszeitraum sind grundsätzlich die aktuelle Leistungsbeschreibung im gültigen Katalog / Internetkatalog / Flyer und der hierauf jeweils bezugnehmenden Buchungsbestätigung maßgebend. Reisebüros sind nicht berechtigt, über die Leistungsbeschreibung hinaus abweichende Zusagen zu geben oder die zwischen dem/der Reisenden und CL vertraglich vereinbarten Leistungen eigenmächtig zu ändern. Angaben in Fremdprospekten wie z. B. von Hotels usw. sind für die Leistungspflicht von CL nicht verbindlich.
4.2 CL behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibung zu erklären, über die der/die Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4.3 CL behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Kataloges zu erklären. Der/Die Reisende wird vor der Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hingewiesen.
4.4 Pauschalreisen und Mini-Kreuzfahrten dürfen nicht zur Konstruktion von One-Way-Buchungen verwendet bzw. genutzt werden. Nicht genutzte Teilstrecken bei einer Pauschalreise können nicht als One-Way-Ticket genutzt werden und werden auch nicht erstattet. Bei Nichtnutzung einer Teilstrecke kann CL für die verbleibende Strecke denjenigen (höheren) Preis nachbelasten, der zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung dieser Überfahrt hätte gezahlt werden müssen.
5. Leistungsänderungen nach VertragsschlussNach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die von CL nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind CL gestattet, wenn die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. CL wird den Reisenden/die Reisende über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund informieren.
6. Preisänderungen nach Vertragsschluss, Rechte des Reisenden
6.1 CL behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis nach Abschluss des Reisevertrages im Fall der tatsächlich nachträglich eingetretenen und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Von einer solchen Preisänderung wird der/die Reisende unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
6.2 Bei einer Preiserhöhung um mehr als 8 % des Reisepreises oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung nach Ziffer 5. ist der Reisende berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn CL in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden/die Reisende aus ihrem Angebot anzubieten. Der/Die Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung durch CL über die Preiserhöhung bzw. die Änderung der Reiseleistung gegenüber CL geltend zu machen.
7. Rücktritt durch den Reisenden
7.1 Der/Die Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Im Interesse des/der Reisenden (Beweissicherung) und zur Vermeidung von Missverständnissen sollte der Rücktritt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird an dem Tag wirksam, an dem sie bei CL eingeht.
7.2 Tritt der/die Reisende vom Reisevertrag zurück aus Gründen, die nicht von CL zu vertreten sind und nicht aus höherer Gewalt resultieren, ist CL berechtigt, eine angemessene Gebühr für die getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen zu verlangen. Deren Höhe bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von CL gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Pauschaliert kann CL eine Gebühr in Prozent des Reisepreises, orientiert am Rücktrittszeitpunkt des/der Reisenden verlangen.
7.2.1. Für Pauschalreisen mit Stadthotel (gilt nicht für Berghotels und Resorts)
- Bis 24 Stunden vor Abreise: volle Rückerstattung
- Weniger als 24 Stunden vor Abreise: 100 % des Hotelpreises
- Nach Abreise oder bei Nichterscheinen: 100 % des gesamten Reisepreises
7.2.2. Für Pauschalreisen mit Berghotels, Resorts, Hütten, Apartments und Rundreisen (Für einige Reiseziele gelten möglicherweise besondere Bedingungen).
- Bis 31 Tage vor Abreise: volle Rückerstattung
- Von 30-15 Tagen vor Abreise: 50 % des Aufenthaltspreises
- Von 14-0 Tagen vor Abreise: 100 % des Aufenthaltspreises
- Nach Abreise oder bei Nichterscheinen: 100 % des gesamten Reisepreises
Besondere Bedingungen für Hemsedal und Trysil:
- Einheiten mit 15 Betten oder weniger; bis 42 Tage vor Anreise: volle Rückerstattung, 41-0 Tage vor Anreise: 100 % des Aufenthaltspreises
- Einheiten mit 16 Betten oder mehr; bis 82 Tage vor Anreise: volle Rückerstattung, 81-0 Tage vor Anreise: 100 % des Aufenthaltspreises
Besondere Bedingungen für Kvitfjell und Hafjell
- Einheiten mit 4 Schlafzimmern oder weniger; bis 31 Tage vor Anreise: volle Rückerstattung, 30-0 Tage vor Anreise: 100 % des Aufenthaltspreises
- Einheiten mit 5 Schlafzimmern oder mehr; bis 61 Tage vor Anreise; volle Rückerstattung, 60-0 Tage vor Anreise: 100 % des Aufenthaltspreises
7.2.3 für Mini-Kreuzfahrt Oslo „Economy“
Die Gebühr für CL entspricht dem Reisepreis zum Economy Tarif und wird komplett einbehalten.
7.2.4 für Mini-Kreuzfahrt Oslo „Flex“
Bis zur Abreise fällt keine Gebühr an. Der Reisepreis wird voll erstattet. Ab dem Zeitpunkt der Abreise ist eine Gebühr in Höhe des vollen Reisepreises fällig. Hiervon ausgenommen ist die Silvesterreise Oslo, für die Punkt 7.2.1. gilt. Es steht dem/der Reisenden stets frei, den Nachweis zu führen, dass CL ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der oben genannten Pauschalen entstanden ist.
7.3 CL behält sich vor, anstelle der in Ziffer 7.2 genannten Pauschalen eine höhere, konkret berechnete Gebühr zu fordern und wird in diesem Fall die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffern und belegen.
8. Umbuchung
8.1 Als Umbuchungen gelten Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reisezieles, des Ortes des Reiseantrittes, der Unterkunft oder der Beförderungsart. Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf Umbuchungen besteht nicht.
8.2 Werden auf Wunsch des/der Reisenden dennoch, soweit durchführbar, Umbuchungen vorgenommen, so kann CL ein Umbuchungsentgelt als Gebühr wie folgt verlangen:
8.2.1 für Pauschalreisen siehe 7.2.1 bzw. 7.2.2.
8.2.2 für Mini-Kreuzfahrt Oslo „Economy“
Zusätzlich zu einem eventuell höheren Reisepreis fällt eine Gebühr von € 95,00 pro Bearbeitung an. Diese ist sofort zur Zahlung fällig.
8.2.3 für Mini-Kreuzfahrt Oslo „Flex“
Umbuchungen sind jederzeit ohne Anfall einer Gebühr möglich. Die Kostendifferenz zu einem höheren Reisepreis ist vom Reisenden zu zahlen. Bei allen Gebühren ist es dem/der Reisenden unbenommen, nachzuweisen, dass CL ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der jeweiligen Pauschalen entstanden ist.
8.2.4 Bei einer Umbuchung auf ein anderes Reisedatum werden alle sich auf der Buchung befindlichen Passagiere umgebucht.
9. Ersatzteilnehmer
Der/Die Reisende kann bis zum Reisebeginn verlangen, dass statt seiner eine Ersatzperson in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, die er CL rechtzeitig zuvor anzuzeigen hat. CL kann dem Eintritt dieser Person widersprechen, wenn sie den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der/die ursprüngliche Reisende haften gegenüber CL als Gesamtschuldner für den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt des Dritten entstehende Mehrkosten. Bei Mini-Kreuzfahrten "Economy" kann CL für diese Mehrkosten pauschaliert eine Gebühr verlangen:
auf der Strecke Kiel-Oslo/Oslo-Kiel € 30,- pro Ersatzperson
auf der Strecke Hirtshals-Kristiansand/Kristiansand-Hirtshals € 20,- pro Ersatzperson
auf der Strecke Hirtshals-Larvik/Larvik-Hirtshals € 20,- pro Ersatzperson.
Dem/Der ursprünglich Reisenden und der Ersatzperson bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass CL ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist.
10. Rücktritt wegen Nichterreichens der MindestteilnehmerzahlCL kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn sie in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem/der Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat, und in der –Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und späteste Rücktrittsfrist nochmals deutlich angibt und dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist bis spätestens 40 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Reisenden zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen erhält der/die Reisende erstattet.
11. Kündigung des Reisevertrages durch CLCL kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch CL vom/von der Reisenden nachhaltig gestört wird oder wenn sich der/die Reisende in solchem Maße vertragswidrig verhält, so dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig verhält. Bei einer solchen Kündigung behält CL den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch die Leistungsträger oder ähnlicher Vorteile, die CL aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. CL behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
12. Rücktritt vom Reisevertrag wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher UmständeWird die Reise wegen bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer, unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können bis zum Reisebeginn sowohl der/die Reisende als auch CL, nach Reisebeginn nur der/die Reisende vom Vertrag zurücktreten. CL kann für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. CL hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden/die Reisende zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem/der Reisenden zur Last.
13. Mitwirkungsverpflichtung des Reisenden
13.1 Der/Die Reisende hat auftretende Mängel unverzüglich gegenüber einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin der CL oder Erfüllungsgehilfen / Vertragspartner oder unter der in den Reiseunterlagen genannten Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der/die Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. CL kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. CL kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet CL innerhalb einer vom/von der Reisenden für die Abhilfe zu setzenden, angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der/die Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist durch den Reisenden/die Reisende bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von CL verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des/der Reisenden gerechtfertigt wird.
13.2 Der/Die Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, Schäden zu vermeiden bzw. gering zu halten und die in den Reiseunterlagen angegebenen Stellen bzw. Personen zu benachrichtigen.
13.3 Der/Die Reisende hat CL darüber in Kenntnis zu setzen, wenn er seine Buchungsbestätigung nicht erhalten hat oder diese bezüglich seiner Daten falsche Angaben enthält.
13.4 Der/Die Reisende ist für sein rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort selbst verantwortlich.
14. Haftung und Haftungsbeschränkung von CL
14.1 Die vertragliche Haftung von CL für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Reisende/n auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des/der Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit CL für einen dem/der Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen CL gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reisende/n und Reise beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlustes von Reisegepäck gegeben sind.
14.2 CL haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. fakultative Angebote örtlicher Agenturen und Veranstalter, zusätzliche Ausflüge, Führungen, Sportveranstaltungen, Sonderveranstaltungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden/die Reisende erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von CL sind. CL haftet hingegen für Leistungen, welche die Beförderung des/der Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der gebuchten Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie dann, wenn und soweit für einen Schaden des/der Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch CL ursächlich geworden ist.
15. Anzeigefristen, Verjährung, Abtretungsverbot
15.1 Reisemängel hat der/die Reisende gegenüber CL unverzüglich anzuzeigen, § 651o Abs. 1 BGB.. Gepäckschäden bei Schiffsreisen sowie alle übrigen Schäden sind unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensersatzanzeige der zuständigen Fährgesellschaft anzuzeigen. Bei Unterlassen der unverzüglichen Schadensmeldung lehnen die Fährgesellschaften Erstattungen in der Regel ab. Darüber hinaus ist der Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder CL gegenüber anzuzeigen, wenn reisevertragliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden sollen.
15.2 Reisevertragliche Ansprüche des/der Reisenden verjähren gemäß § 651j BGB in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem/der Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/die Kundin oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
15.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter Familienangehörigen.
16. VersicherungenZur eigenen Sicherheit wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit empfohlen, ebenso der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisekrankenversicherung mit Deckungsschutz im Ausland.
17. Beförderung von Kindern und Jugendlichen
17.1 Alleinreisende Kinder und Jugendliche Die Beförderung von alleinreisenden Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist ausgeschlossen. Sie dürfen nur in Begleitung eines/einer Erziehungsberechtigten / gesetzlichen Vertreters/Vertreterin reisen. Für Mini-Kreuzfahrten Oslo beträgt das Mindestalter 20 Jahre. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Altersgrenze zu stellen.
17.2 Kinder unter 18 Jahren
Seit dem 26. Juni 2012 sind Kindereinträge im Reisepass der Eltern ungültig und berechtigen das Kind nicht mehr zum Grenzübertritt. Somit müssen ab diesem Tag alle Kinder (ab Geburt) bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen. Als Reisedokumente für Kinder stehen Kinderreisepässe, Reisepässe und Personalausweise zur Verfügung. WICHTIG: Falls ein Kind nicht mit seinen Erziehungsberechtigten reist, muss in jedem Fall eine Einverständniserklärung der/des gesetzlichen Vertreter/s (Erziehungsberechtigten) mit Ausweiskopie des Vertreters/der Vertreterin mitgeführt werden. Gesetzlicher Vertreter sind Erwachsene über 18 Jahre, die anstatt der Eltern reisen und die die Verantwortung für diejenigen Personen tragen, die unter der Altersgrenze liegen. Ausnahme für Reisen mit einer Altersgrenze von 20 Jahren: Wenn die Kinder unter 16 Jahre sind, muss der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin das 20. Lebensjahr vollendet haben. Wenn die Jugendlichen über 16 Jahre und unter 18 Jahre sind, muss der gesetzliche Vertreter/der gesetzlichen Vertreterin das 30. Lebensjahr vollendet haben. Der gesetzliche Vertreter muss in derselben Buchung registriert sein, wie die Personen, die unter der Altersgrenze liegen.
18. EinschiffungKIEL – OSLO: Fahrgäste, die mit eigenem Fahrzeug anreisen, sollten dieses bis spätestens 120 Minuten vor Abfahrt bereitstellen. Passagiere ohne Pkw sollten sich spätestens 60 Minuten vor Abfahrt einfinden. DÄNEMARK – NORWEGEN: Gäste mit und ohne Fahrzeug sollten sich spätestens 60 Minuten vor Abfahrt einfinden. Der einzelne Kraftfahrer ist dafür verantwortlich, dass sein Fahrzeug auf dem angewiesenen Platz abgestellt und mit angezogener Handbremse im niedrigsten Gang gesichert und ordnungsgemäß abgeschlossen ist.
19. FerienwohnungJede Ferienwohnung muss besenrein und ordentlich hinterlassen werden.
20. ReisepapiereAlle Reisenden müssen im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein, der auf Verlangen vorgelegt werden muss. Alle Fahrzeuge benötigen ein Nationalitätskennzeichen. Reisende mit Pkw benötigen eine grüne Versicherungskarte sowie die Zulassung. Dem Fahrzeugbenutzer wird empfohlen, sich vor der Abreise mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbindung zu setzen, um neueste Bestimmungen für das Fahrzeug bei Auslandsreisen zu erfragen.
21. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
21.1 CL informiert Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, vor Vertragsabschluss und ggf. bei Änderungen vor Reiseantritt. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Kunde/Die Kundin ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.
21.2 Der Kunde/Die Kundin ist verantwortlich für das Mitführen der notwendigen Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Kunde/die Kundin den Reiseveranstalter beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visum zu beantragen, so haftet CL nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern sie gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet hat. Für die Passregelung bei Kindern verweist CL auf 17.1.
22. DatenschutzDie personenbezogenen Daten, die der Kunde/die Kundin CL zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages mit dem Reisenden und für die Reisendenbetreuung erforderlich ist. CL hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein. Der Kunde/Die Kundin kann jederzeit seine gespeicherten Daten abrufen, über sie Auskunft verlangen, und sie ändern oder löschen lassen. Eine Weitergabe seiner Daten an unberechtigte Dritte erfolgt nicht.
23. SchlussbestimmungenAuf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem/der Reisenden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. CL kann den Reisenden/die Reisende an dessen Wohnsitz verklagen. Soweit der Kunde/die Kundin Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Kiel vereinbart.
Veranstalter:
Color Line AS Oslo
vertreten durch die deutsche Color Line GmbH, Norwegenkai, D-24143 Kiel
Geschäftsführer: Dirk Hundertmark
Stand Oktober 2014Änderungen vorbehalten.
AnlageInformation gemäß Verordnung (EG) Nr. 392/2009 – Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See
Zusammenfassung der Bestimmungen über die Rechte von Reisenden bei Unfällen auf See (1)
Die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See findet ab dem 31. Dezember 2012 in den Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums2 Anwendung. Sie umfasst einige Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (in seiner durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung).
Die Verordnung gilt für alle Beförderer, die internationale Beförderungen durchführen, einschließlich Beförderungen zwischen EU-Mitgliedstaaten und bestimmter Arten inländischer Beförderungen, sofern
- das Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder in einem Mitgliedstaat registriert ist, oder
- der Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat geschlossen wurde, oder
- Abgangs- und / oder Bestimmungsort nach dem Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat liegen.
Sie regelt die Haftung des Beförderers für Reisende, ihr Gepäck und ihre Fahrzeuge sowie für Mobilitätshilfen bei Unfällen.
Diese Verordnung berührt nicht das Recht der Beförderer, ihre Unfallhaftung entsprechend dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in der jeweils geltenden, durch das Protokoll von 1996 geänderten Fassung zu beschränken.
Unter dem Begriff Unfall im Sinne dieser Verordnung sind sowohl „Schifffahrtsereignisse“ (3) als auch andere während der Beförderung eintretende Ereignisse zu verstehen.
Rechte der Reisenden Anspruch auf Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung Schifffahrtsereignis: der/die Reisende hat in jedem Fall Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer oder den Versicherer des Beförderers bis zu einer Höhe von 250 000 SZR4, außer bei Umständen, die außerhalb der Kontrolle des Beförderers liegen (d.h. Kriegshandlung, Naturkatastrophe, Handlung eines Dritten). Maximal kann Schadensersatz in Höhe von 400 000 SZR gewährt werden, sofern nicht der Beförderer nachweist, dass das Ergebnis ohne sein Verschulden eingetreten ist. Anderes Ereignis als Schifffahrtsereignis: Der/Die Reisende hat Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer oder den Versicherer des Beförderers bis zu einer Höhe von 400 000 SZR, wenn er nachweist, dass das Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist.
Anspruch auf Schadensersatz für Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck Schifffahrtsereignis: Der/Die Reisende hat Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer bis zu einer Höhe von 2 250 SZR, sofern nicht der Beförderer nachweist, dass das Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist. Anderes Ereignis als Schifffahrtsereignis: Der/Die Reisende hat Anspruch auf Entschädigung / Schadensersatz durch den Beförderer bis zu einer Höhe von 2 250 SZR, wenn er nachweist, dass das Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist.
Anspruch auf Schadensersatz für Verlust oder Beschädigung von anderem Gepäck als Kabinengepäck Der/Die Reisende hat Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer bis zu einer Höhe von 12 700 SZR (Fahrzeuge, einschließlich des in oder auf dem Fahrzeug beförderten Gepäcks) oder 3 375 SZR (anderes Gepäck), sofern nicht der Beförderer nachweist, dass das Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Anspruch auf Schadensersatz für Verlust oder Beschädigung von Wertsachen Der/Die Reisende hat nur dann Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer bis zu einer Höhe von 3 375 SZR für Verlust oder Beschädigung von Geld, begebbaren Wertpapieren, Gold, Silber, Juwelen, Schmuck und Kunstgegenständen, wenn diese bei dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt worden sind.
Anspruch eines/einer Reisenden mit eingeschränkter Mobilität auf Schadensersatz für Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung Schifffahrtsereignis: Der/Die Reisende hat Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer entsprechend dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der betreffenden Ausrüstungen, sofern nicht der Beförderer nachweist, dass das Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist. Anderes Ereignis als Schifffahrtsereignis: Der/Die Reisende hat Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer entsprechend dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der betreffenden Ausrüstungen, wenn er nachweist, dass das Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist.
Anspruch auf Vorschusszahlung bei einem Schifffahrtsereignis
Bei Tod oder Körperverletzung eines/einer Reisenden hat dieser oder ein anderer Schadensersatzberechtigter Anspruch auf eine Vorschusszahlung zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse. Die Vorschusszahlung wird auf der Grundlage des erlittenen Schadens berechnet, erfolgt innerhalb von 15 Tagen und beträgt im Todesfall mindestens € 21.000.
Verfahren & Sonstiges Schriftliche Anzeige Bei Beschädigung von Kabinengepäck oder anderem Gepäck muss der Reisende dem Beförderer den Schaden fristgerecht5 schriftlich anzeigen. Kommt der/die Reisende dieser Anforderung nicht nach, verliert er seine Schadensersatzansprüche.
Fristen für die Geltendmachung von Fahrgastrechten Im Allgemeinen müssen alle Ansprüche auf Schadensersatz innerhalb von zwei Jahren beim zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Der Beginn dieser Verjährungsfrist kann je nach Art des Verlustes unterschiedlich sein.
Haftungsausschlüsse Die Haftung des Beförderers kann beschränkt werden, wenn er nachweisen kann, dass der Tod oder die Körperverletzung eines/einer Reisenden oder der Verlust oder die Beschädigung seines Gepäcks durch Verschulden des/der Reisenden selbst verursacht oder mitverursacht wurde. Die Beschränkungen der verschiedenen Schadensersatzbeträge gelten nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung des Beförderers oder eines/einer Bediensteten oder Beauftragten des Beförderers oder des ausführenden Beförderers zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Fussnoten (1) Zusammenfassung entsprechend Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S.24).
(2) Die Verordnung findet nach dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2011 (Abl. L 171 vom 30.06.2011, S. 15) in den EWR-Ländern Anwendung, nachdem alle einschlägigen Mitteilungen der betroffenen EWR-Länder vorliegen.
(3) „Schifffahrtsereignisse“ im Sinne dieser Verordnung umfassen: Schiffbruch, Kentern, Zusammenstoß oder Strandung des Schiffes, Explosion oder Feuer im Schiff oder einen Mangel des Schiffes. Alle anderen während der Beförderung eintretenden Ereignisse gelten für die Zwecke dieser Zusammenfassung als „andere Ereignisse“.
(4) Verlust oder Beschädigung infolge eines Unfalls werden auf der Grundlage von „Rechnungseinheiten“ berechnet; dies sind „Sonderziehungsrechte“ (SZR) für die Mitgliedstaaten des Internationalen Währungsfonds (dazu gehören alle Mitgliedstaaten der EU). Informationen und Umrechnungskurse für SZR finden sich auf folgender Website: http://www.imf.org/external/np/exr/facts/sdr.htm. Am 26. November 2012 entsprach 1 SZR = 1,18 EUR.
(5) Bei äußerlich erkennbarer Beschädigung von Kabinengepäck muss die Anzeige vor oder zu dem Zeitpunkt der Ausschiffung des Reisenden erfolgen, bei anderem Gepäck vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem es wieder ausgehändigt wird. Bei äußerlich nicht erkennbarer Beschädigung oder Verlust des Gepäcks ist dies innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Tag der Ausschiffung oder Aushändigung (oder – bei Verlust – nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung planmäßig hätte erfolgen sollen) schriftlich anzuzeigen.
Stand 24.11.2022Änderungen vorbehalten.
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1. Anwendungsbereich Die Beförderung von Passagieren, Gepäck und Fahrzeugen erfolgt nach den nachfolgenden Passagierbeförderungsbedingungen der Color Line AS Oslo (CL) als ausführendes Unternehmen der Fährpassage. Für den Frachttransport gelten die Konnossementsbestimmungen der Reederei. Für Gruppenreisen gelten die Allgemeinen Beförderungs- und Reisebedingungen für Gruppenreisen. CL wird in Deutschland durch die Color Line GmbH, Kiel, vertreten, die Ansprechpartner für den Reisenden ist und CL umfassend rechtlich in Deutschland vertritt.
2. Anmeldung und Vertragsschluss, Buchungsbestätigung Fährüberfahrt 2.1 Mit der Anmeldung zur Beförderung bietet der Kunde Color Line den Abschluss des Beförderungsvertrages auf der Grundlage dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, per Telefon, schriftlich (per Post, per Telefax) oder elektronisch (per E-Mail / Internet) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder für alle in der Anmeldung genannten Teilnehmer, für deren vertragliche Verpflichtungen der Anmelder wie für eigene haftet, wenn er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Es sind stets die vollen Namen der Reisenden, das Geschlecht, die Nationalität sowie das Alter obligatorisch anzugeben.
2.2 Für Fahrzeugreservierungen sind der Fahrzeugtyp, Länge und Höhe des Fahrzeuges (inkl. ggf. Dachgepäckträger), bei Anhängern die Gesamtlänge inkl. Zugstange anzugeben. Für die Strecke Kiel – Oslo – Kiel ist eine Kabinenbuchung obligatorisch. Es werden nur von Fahrern begleitete Fahrzeuge befördert. Bei sämtlichem Gepäck muss es sich um persönliche Güter handeln. Möbel, Ausstellungsmaterial etc. müssen manifestiert werden und über Color Line Cargo zur Beförderung angemeldet werden.
2.3 Der Beförderungsvertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch CL zustande, über die CL den Kunden mit der Buchungsbestätigung informiert. Diese wird dem Reisenden direkt per E-Mail oder per Post bzw. durch das Reisebüro zugesandt. 2.4 Beim Kauf einer Reise bei Color Line in Deutschland, Dänemark, Norwegen usw. gilt jeweils der Preis des Fahrplans des entsprechenden Landes.
3. Bezahlung 3.1 Nach Vertragsschluss ist der Reisepreis sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig. Wird die Zahlung des Reisepreises vom Reisenden nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, so ist CL nach Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Beförderung zu verweigern.
3.2 Der Kunde kann die Beförderung per Überweisung, per SEPA-Lastschriftverfahren oder Kreditkarte bezahlen.
3.2.1 Bei Zahlungen über das EPA-Basislastschriftverfahren gilt als Vorabinformation des Kunden («Pre-Notification») gilt im Zweifel die Buchungsbestätigung als Vertragsdokument. Zwischen CL und dem Kunden wird eine Frist von einem Tag für die Vorabinformation vereinbart. Der Kunde hat für die entsprechende Deckung der Kontobelastung zu sorgen. Kommt es zu einer Rückbelastung aus Gründen, die der Reisende zu vertreten hat, und wird eine Zahlung nicht rechtzeitig eingelöst, so gerät der Reisende in Verzug und CL ist berechtigt, einen entstandenen Schaden als Verzugsschaden in Rechnung zu stellen.
3.2.2 Wählt der Kunde die Zahlung durch Kreditkarte, so erteilt er bei Anmeldung zur Reise die Belastungsermächtigung für sein Kreditkartenkonto. Selbst, wenn CL bei Wahl des Kunden dieser Zahlungsart in der Buchungsbestätigung den Status «bezahlt» angegeben hat, so gilt eine Zahlung des Kunden so lange als vorläufig entrichtet, bis festgestellt wird, dass der von CL vom Kreditkartenkonto des Kunden eingezogene Betrag nicht ganz oder teilweise rückbelastet oder seine Rückzahlung auf sonstige Weise geltend gemacht wird. Kommt es zu einer Rückbelastung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, und wird eine Zahlung nicht rechtzeitig eingelöst, so gerät der Kunde in Verzug und CL ist berechtigt, einen entstandenen Schaden als Verzugsschaden in Rechnung zu stellen.
4. Leistungsänderungen nach Vertragsschluss Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen (z. B. Abfahrts- und Ankunftszeiten, Änderung Reiseroute), die von CL nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, behält sich CL ausdrücklich vor, wenn die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Die im Fahrplan genannten Abfahrts- und Ankunftszeiten können sich aus wetterbedingten Gründen verschieben und CL behält sich auch hierfür die Leistungsänderung vor.
5. Preisänderungen vor und nach Vertragsschluss 5.1 CL behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des (Internet-)Kataloges zu erklären. Der Passagier wird vor der Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hingewiesen.
5.2 CL behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis nach Abschluss des Reisevertrages im Fall der tatsächlich nachträglich eingetretenen und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Von einer solchen Preisänderung wird der Passagier unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
5.3 Bei einer Preiserhöhung um mehr als 5 % des Reisepreises oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Passagier berechtigt, kostenfrei vom Beförderungsvertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn CL in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Passagier hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung durch CL über die Preiserhöhung bzw. die Änderung der Reiseleistung gegenüber CL geltend zu machen.
6. Rücktritt durch den Reisenden 6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Im Interesse des Reisenden (Beweissicherung) und zur Vermeidung von Missverständnissen sollte der Rücktritt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird an dem Tag wirksam, an dem sie bei CL eingeht.
6.2 Tritt der Kunde vom Beförderungsvertrag zurück aus Gründen, die nicht von CL zu vertreten sind und nicht aus höherer Gewalt resultieren, ist CL berechtigt, eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen zu verlangen. Es gelten die folgenden Bedingungen:
6.2.1 Economy Tarif
Die Entschädigung für CL entspricht dem Reisepreis zum Economy Tarif und dieser wird komplett einbehalten.
6.2.2 Flex Tarif
Bis 24 Stunden vor Abreise fällt keine Entschädigung an. Der Reisepreis wird voll erstattet. Ab 24 Stunden vor Abreise ist eine Entschädigung in Höhe des Reisepreises fällig. Es steht dem Kunden stets frei, den Nachweis zu führen, dass CL ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der genannten Pauschalen entstanden ist.
6.3 CL behält sich vor, anstelle der in Ziffer 6.2 genannten Pauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern und wird in diesem Fall die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffern und belegen. 6.4 Wir empfehlen allen Kunden den Abschluss einer Reiseversicherung.
7. Umbuchung 7.1 Als Umbuchungen gelten Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reisezieles, des Ortes des Reiseantrittes oder der Beförderungsart. Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen besteht nicht.
7.2 Werden auf Wunsch des Kunden dennoch, soweit durchführbar, Umbuchungen vorgenommen, so kann CL ein Umbuchungsentgelt als Entschädigung wie folgt verlangen:
7.2.1 Economy Tarif
Zusätzlich zu einem eventuell höheren Reisepreis fällt eine Entschädigung von pauschal € 90,00 pro Bearbeitung an. Diese ist sofort zur Zahlung fällig.
7.2.2 Flex Tarif
Umbuchungen sind jederzeit ohne Anfall einer Entschädigung möglich. Die Kostendifferenz zu einem höheren Reisepreis ist vom Kunden sofort zu zahlen. Bei allen Entschädigungen ist es dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass CL ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der jeweiligen Pauschalen entstanden ist.
8. Ersatzteilnehmer Der Kunde kann bis zum Reisebeginn verlangen, dass statt seiner eine Ersatzperson in die Rechte und Pflichten aus dem Beförderungsvertrag eintritt, die er CL rechtzeitig zuvor anzuzeigen hat. CL kann dem Eintritt dieser Person widersprechen, wenn sie den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprüngliche Kunde haften gegenüber CL als Gesamtschuldner für den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt des Dritten entstehende Mehrkosten. Für diese Mehrkosten kann CL pauschaliert € 30,00 verlangen. Dem ursprünglichen Kunden und der Ersatzperson bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass CL ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist.
9. Reisegepäck und Fracht, Gefahrgut Pro Passagier können bis zu 50 kg Gepäck oder ½ Kubikmeter zusätzlich zu evtl. im Fahrzeug aufbewahrtem Reisegepäck mitgeführt werden. Möbel, Kisten, übergroße Koffer usw. werden als Fracht behandelt. Für diese ist der entsprechende Frachttarif zu zahlen.
Gefahrgut, wie etwa entflammbare, ätzende oder radioaktive gefährliche Stoffe dürfen grundsätzlich nur mit Erlaubnis von CL befördert werden. Bei Zuwiderhandlung haftet der Passagier für einen etwa entstandenen Schaden.
10. Wohnmobile Die Gaszufuhr in einem Wohnmobil muss während der Überfahrt unbedingt abgestellt sein. Der korrekte Zustand wird bei der Einschiffung kontrolliert.
11. Waffen Die Mitnahme / Beförderung von Waffen aller Art ist an Bord verboten. Eine Ausnahmegenehmigung für z. B. Jagd-Waffen ist bei der Reederei bei Buchung zu beantragen.
12. Sicherheitskontrollen Aus Sicherheitsgründen muss eine evtl. Durchsuchung / Kontrolle von Personen, Gepäck und Fahrzeugen vor der Einschiffung zugelassen werden. Wird diese abgelehnt, hat die Reederei das Recht, die Beförderung ohne Rückzahlung des Passagepreises zu verweigern.
13. Transport von lebenden Tieren Lebende Tiere können nur nach vorheriger spezieller Vereinbarung mitgenommen werden. Der Transport von Hunden und Katzen geschieht auf eigene Verantwortung des Kunden, im Fahrzeug oder im Käfig auf dem Autodeck. Pro Tier und Strecke fällt ein Entgelt an. Bitte beachten Sie, dass in Norwegen strikte Vorschriften für die Mitnahme von lebenden Tieren bestehen. Nähere Informationen erteilen norwegische Konsulate oder Botschaften im Ausland. Das Tier darf nicht außerhalb des Autodecks, z. B. in die Kabine oder in öffentliche Bereiche des Schiffes, mitgenommen werden. Weitere Informationen zu Impfungen, Identifikation etc.: Norwegisches Konsulat, deutsche Botschaften im Ausland oder unter www.mattilsynet.no
14. Haftung und Haftungsbeschränkung von CL als Beförderer, Ersatzleistung im Falle von Schäden an einer Person / einer Sache 14.1 Die Haftung von CL als Reederei für sämtliche Schadensersatzansprüche bei Schifffahrtsereignissen im Fall des Todes oder der Körperverletzung von Passagieren sowie des Verlusts oder der Beschädigung von Gepäck und Selbstbehalte ist stets auf die Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 2002 (AÜ) in seiner jeweils geltenden Fassung nebst zugehörigen Protokollen beschränkt (derzeit Regelung des Art. 3, Art. 5, Art. 7 und Art. 8 AÜ). Der gem. Art. 8 Abs. 4 AÜ erlaubte Abzug findet Anwendung. Ein Mitverschulden des Passagiers ist stets zu berücksichtigen. Außerhalb des Anwendungsbereichs des AÜ haftet CL nach den Vorschriften des norwegischen Seegesetzes und die sonstigen norwegischen Schadensersatzbestimmungen. Der Beförderer haftet danach nicht, falls ihm kein Verschulden am Schaden vorgeworfen werden kann. Im Übrigen ist besonders auf die Vorschriften zur Haftungsbegrenzung hinzuweisen sowie auf die Selbstbeteiligung des Fahrgastes.
14.2 Color Line haftet nicht für Ereignisse, die eintreten, ehe der Fahrgast das Schiff betreten hat oder nachdem er es verlassen hat. Entsprechendes gilt für das Handreisegepäck im Gewahrsam des Fahrgastes. Color Line haftet nicht für lebende Tiere, die als Reisegepäck befördert werden. Der Beförderer haftet nicht für Schäden, die während des Transports auf Schiffen entstehen, der von einem anderen Frachtführer ausgeführt wird. Der Passagier muss nach norwegischen Schadensersatzregeln für einen Schaden aufkommen, der vom Passagier selbst oder jemanden verursacht wurde, für den er verantwortlich ist.
14.3 Eine gemeinsame Havarie wird in Oslo nach Maßgabe der York-Antwerp Regeln von 1994, mit späteren Änderungen, geregelt.
14.4 CL haftet als Beförderer nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Bargeld, begebbaren Wertpapieren oder anderen Wertgegenständen wie Gold, Silber, Schmuck, Kunstobjekten, Elektronik oder ähnlichen Gegenständen, außer diese wurden bei dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung übergeben (in diesem Fall ist die Haftung nach Art. 8 Abs. 2 AÜ beschränkt). Bitte beachten Sie, dass die Aufbewahrung in öffentlichen Schließfächern nicht als „Übergabe an Color Line zur sicheren Aufbewahrung“ angesehen wird.
15. Beförderung von Kindern und Jugendlichen, sowie Personen unter 20 Jahre 15.1 Alleinreisende Kinder und Jugendliche. Die Beförderung von alleinreisenden Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist ausgeschlossen. Sie dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten / gesetzlichen Vertreters reisen. Das Mindestalter der Begleitperson ist 20 Jahre.
15.2 Kinder und Personen unter 20 Jahre. Die Beförderung von allein reisenden Kindern, Jugendlichen und Personen unter 20 Jahren ist ausgeschlossen. Sie dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vertreters bzw. über 18 Jahren mit einer Begleitperson reisen. Das Mindestalter der Begleitperson ist 30 Jahre. Seit dem 26. Juni 2012 sind Kindereinträge im Reisepass der Eltern ungültig und berechtigen das Kind nicht mehr zum Grenzübertritt. Somit müssen seit diesem Tag alle Kinder (ab Geburt) bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen. Als Reisedokumente für Kinder stehen Kinderreisepässe, Reisepässe und Personalausweise zur Verfügung.
15.3 Dänemark-Norwegen-Schweden
Kristiansand/Larvik – Hirtshals
Fährüberfahrt: 16 Jahre
Fährüberfahrt mit Rückkehr am selben Tag – Abreise vor 16 Uhr: 18 Jahre
Fährüberfahrt mit Rückkehr am selben Tag – Abreise ab 16.30 Uhr: 20 Jahre
Hotelpakete: 18 Jahre
Sandefjord – Strömstad
Fährüberfahrt: 16 Jahre
Fährüberfahrt mit Rückkehr am selben Tag – Abreise vor 16 Uhr: 18 Jahre
Fährüberfahrt mit Rückkehr am selben Tag – Abreise ab 16.30 Uhr: 20 Jahre
WICHTIG: Falls ein Kind nicht mit seinen Erziehungsberechtigten reist, muss in jedem Fall eine Einverständniserklärung der / des gesetzlichen Vertreter/s (Erziehungsberechtigten) mit Ausweiskopie des Vertreters mitgeführt werden. Gesetzlicher Vertreter sind Erwachsene über 18 Jahre, die anstatt der Eltern reisen und die die Verantwortung für diejenigen Personen tragen, die unter der Altersgrenze liegen. Ausnahme für Reisen mit einer Altersgrenze von 20 Jahren: Wenn die Kinder unter 16 Jahre sind, muss der gesetzliche Vertreter das 20. Lebensjahr vollendet haben. Wenn die reisende Person über 16 Jahre und unter 20 Jahre ist, muss der gesetzliche Vertreter/bzw. die Begleitperson das 30. Lebensjahr vollendet haben. Der gesetzliche Vertreter muss in derselben Buchung registriert sein, wie die Personen, die unter der Altersgrenze liegen.
16. Einschiffung Der Reisende hat selbst sicherzustellen, dass er sich und sein Fahrzeug bis zu der auf der Buchungsbestätigung angegebenen Zeit am Terminal pünktlich zum Check-In einfindet.
KIEL – OSLO: Fahrgäste, die mit eigenem Fahrzeug anreisen, sollten dieses bis spätestens 120 Minuten vor Abfahrt bereitstellen. Passagiere ohne Pkw sollten sich spätestens 60 Minuten vor Abfahrt einfinden. DÄNEMARK – NORWEGEN: Gäste mit und ohne Fahrzeug sollten sich spätestens 60 Minuten vor Abfahrt einfinden. Der einzelne Kraftfahrer ist dafür verantwortlich, dass sein Fahrzeug auf dem angewiesenen Platz abgestellt und mit angezogener Handbremse im niedrigsten Gang gesichert und ordnungsgemäß abgeschlossen ist.
17. Reisepapiere Alle Reisenden müssen im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein, der auf Verlangen vorgelegt werden muss. Alle Fahrzeuge benötigen ein Nationalitätskennzeichen. Reisende mit Pkw benötigen eine grüne Versicherungskarte sowie die Zulassung. Dem Fahrzeugbenutzer wird empfohlen, sich vor der Abreise mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbindung zu setzen, um neueste Bestimmungen für das Fahrzeug bei Auslandsreisen zu erfragen.
18. Datenschutz Die personenbezogenen Daten, die der Kunde CL zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages mit dem Reisenden und für die Reisendenbetreuung erforderlich ist. CL hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein. Der Kunde kann jederzeit seine gespeicherten Daten abrufen, über sie Auskunft verlangen, und sie ändern oder löschen lassen. Mit einer Nachricht an
[email protected] kann der Kunde auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Eine Weitergabe seiner Daten an unberechtigte Dritte erfolgt nicht.
19. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand Der Beförderungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Rechtsstreitigkeiten in Verbindung mit diesem Beförderungsvertrag in Hinsicht auf die Beförderung von Passagieren und Gepäck können nach Art. 17 AÜ nach Wahl des Passagiers von einem Gericht entschieden werden a) am Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder seine Hauptgeschäftsstelle hat, b) am Gericht des Abfahrtsortes oder Bestimmungsortes, auf den sich die Vereinbarung bezieht, c) bei Kaufleuten ist Gerichtsstand für beide Vertragspartner Kiel.
20. Beförderer Color Line AS, Color Line Terminalen, Hjortnes, N-0250 Oslo, vertreten durch die deutsche Color Line GmbH, Norwegenkai,D-24143 Kiel, Geschäftsführer: Dirk Hundertmark
Stand: Februar 2017